Aufwendungen eines Arztes für die Teilnahme an einem Fortbildungskurs zur Erlangung der Zusatzbezeichnung „Sportmedizin“, können zumindest teilweise als Werbungskosten anerkannt werden, soweit diese beruflich veranlasst sind (sog. gemischte Aufwendungen). In früheren Urteilen wurde die Anerkennung der Kosten im Ganzen abgelehnt, wenn die gesamte Veranstaltung nicht überwiegend beruflich geprägt war.
In dem entschiedenen Fall waren bei der Fortbildungsveranstaltung am Gardasee in den frühen Morgenstunden und am späten Nachmittag Fachvorträge vorgesehen, während die Zeit von 9:15 bis 15:45 Uhr der Theorie und Praxis verschiedener Sportarten wie Surfen, Biken, Segeln, Tennis und Bergsteigen vorbehalten war. Die obersten Finanzrichter anerkannten insgesamt die Hälfte der Fortbildungskosten als beruflich veranlasst. Der Rest konnte von dem Mediziner nicht steuermindernd geltend gemacht werden.
Urteil des BFH vom 21.04.2010
Aktenzeichen: VI R 66/04
Der Betrieb 2010, 1328