Betriebsratsmitglieder haben grundsätzlich Anspruch auf Freistellung und Kostenerstattung für Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen im Rahmen ihrer Betriebsratstätigkeit, sofern die Fortbildungsmaßnahme für die Arbeit des Betriebsrats i.S.d. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG erforderlich ist.
Ein Betriebsratsmitglied, das zugleich Mitglied eines sogenannten Integrationsteams war, wollte an einem Seminar „Professionelles betriebliches Eingliederungsmanagement“ teilnehmen. Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, dass nur zwei Teile der in vier Module aufgeteilten Veranstaltung für die Betriebsratstätigkeit erforderlich waren und wollte die Kosten daher nur hälftig übernehmen.
Für das Bundesarbeitsgericht ist die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung grundsätzlich einheitlich zu bewerten. Die Aufteilung einer Schulung in einen für die Tätigkeit eines Betriebsratsmitglieds erforderlichen und einen nicht erforderlichen Teil kommt nur dann in Betracht, wenn die unterschiedlichen Themen so klar voneinander abgegrenzt sind, dass ein zeitweiser Besuch der Schulungsveranstaltung möglich und sinnvoll ist. Sind eine Aufteilung der Schulungsveranstaltung und ein zeitweiser Besuch praktisch nicht möglich oder kann die Schulung nur als Ganzes gebucht werden, entscheidet über die Erforderlichkeit der Gesamtschulung, ob die relevanten Themen mit mehr als 50 Prozent überwiegen.
Urteil des BAG vom 28.09.2016
Aktenzeichen: 7 AZR 699/14
NZA 2017, 69