Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Beschränkung der gesetzlichen Krankenkassen auf einen 50-prozentigen Kostenzuschuss für eine künstliche Befruchtung verfassungsgemäß ist. Dies wurde damit begründet, dass medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nicht als Behandlung einer Krankheit anzusehen und als eigenständiger, nicht krankheitsbedingter Versicherungsfall zu behandeln sind. Der Begriff der Krankheit kann nicht durch Auslegung dahingehend erweitert werden, dass er den Wunsch nach einer erfolgreichen Familienplanung in einer Ehe umfasst. Die künstliche Befruchtung beseitigt keinen regelwidrigen körperlichen Zustand, sondern umgeht ihn mithilfe medizinischer Technik, ohne auf dessen Heilung zu zielen.
Damit bewegt sich der Gesetzgeber im Rahmen eines ihm zuzubilligenden weiten Gestaltungsspielraums, wenn er sich zu einer Förderung von Maßnahmen künstlicher Befruchtung entschließt, dies aber generell auf eine Teilförderung beschränkt.
Beschluss des BVerfG vom 27.02.2009
Aktenzeichen: 1 BvR 2982/07
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