In einem Wohnraummietvertrag war vereinbart, dass sich die Miete gestaffelt jährlich um drei Prozent erhöht. Für die ersten zehn Jahre wies der Mietvertrag den jeweils zu zahlenden Mietzins betragsmäßig auf. Für die Folgejahre war bestimmt: „Bei Weiterbestehen des Mietverhältnisses nach dem 31.08.2013 staffelt sich die Miete weiterhin jährlich um drei Prozent“. Da das Gesetz in § 557a Abs. 1 BGB ausdrücklich bestimmt, dass in einem Staffelmietvertrag die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen ist, erwies sich die Vereinbarung, soweit sie über zehn Jahre hinausging, als unwirksam.
Hierzu entschied der Bundesgerichtshof, dass eine Staffelmietvereinbarung, in der die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung für die ersten zehn Jahre in einem Geldbetrag und erst für die nachfolgenden Jahre in einem Prozentsatz ausgewiesen ist, nicht insgesamt unwirksam, sondern für die ersten zehn Jahre wirksam ist.
Urteil des BGH vom 15.02.2012
Aktenzeichen: VIII ZR 197/11
EBE/BGH 2012, BGH-Ls 285/12