Internetanbieter müssen auf ihrer Website nicht nur den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten, sondern leicht erkennbar und ständig verfügbar auch Angaben bereithalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen. Das Oberlandesgericht Hamburg hat nun entschieden, dass zu den notwendigen Angaben in einer Anbieterkennzeichnung nicht zwingend eine Telefaxnummer des Seitenbetreibers gehört.
Eine Kommunikationsmöglichkeit per Telefax mag wünschenswert sein. Ein rechtlicher Zwang für jeden Unternehmer, der einen Fernabsatzvertrag abschließen möchte, neben Telefon- und E-Mail-Anschluss auch ein Telefaxgerät ständig betriebsbereit halten zu müssen, hätte eindeutiger gesetzgeberischer Vorgaben bedurft, die nicht bestehen. Eine Verpflichtung zur Angabe der Telefaxnummer besteht auch dann nicht, wenn es in der verwendeten Muster-Widerrufsbelehrung (BGB-InfoVO) heißt, dass der Verbraucher die Vertragserklärung „ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail)“ widerrufen kann. Das Telefax wird nur als Beispiel einer von mehreren Kommunikationsmöglichkeiten aufgeführt.
Beschluss des OLG Hamburg vom 05.07.2007
Aktenzeichen: 5 W 77/07
Pressemitteilung des OLG Hamburg