Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hält es für wettbewerbsrechtlich unbedenklich, wenn ein Mietwagenunternehmen in einem Telefonverzeichnis unter dem Buchstaben „T“ eine Anzeige veröffentlicht, obwohl der Firmenname nicht mit diesem Buchstaben beginnt. In einer solchen Anzeige ist jedenfalls dann weder eine unlautere Behinderung von Taxiunternehmen noch eine Irreführung des Verbrauchers zu sehen, wenn in der Anzeige deutlich darauf hingewiesen wird, dass keine Taxen, sondern Mietwagen angeboten werden.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 20.07.2010
Aktenzeichen: 6 U 186/09
Pressemitteilung des OLG Frankfurt/Main