Wer wegen der Inanspruchnahme von Telefonsexdienstleistungen vom Anbieter zur Kasse gebeten wird, kann sich nicht auf die Sittenwidrigkeit des zugrunde liegenden Vertrags berufen. Dies begründet der Bundesgerichtshof damit, dass seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20.12.2001 einer Prostituierten ein wirksamer Zahlungsanspruch gegenüber ihrem Freier zusteht.
Kann für die Ausübung der „klassischen” Prostitution eine wirksame Entgeltforderung begründet werden, muss dies erst recht für den so genannten Telefonsex und die in diesem Zusammenhang zu erbringenden Vermarktungs- und technischen Dienstleistungen gelten. Beim Telefonsex handelt es sich mangels unmittelbaren körperlichen Kontakts der Beteiligten um weniger anstößige Vorgänge als bei der Prostitution im engeren Sinn.
Urteil des BGH vom 08.11.2007
Aktenzeichen: III ZR 102/07
BGHR 2008, 105
NJW 2008, 140