Ein Telekom-Kunde mit einem Internetzugangsvertrag nach dem sog. „T-Online dsl flat-Tarif“ verlangte von der Telekom, dass diese die ihm zur Internetnutzung jeweils zugeteilten „dynamischen IP-Adressen“ sofort nach Beendigung der Verbindung löscht. Zurzeit werden die IP-Adressen nach dem Rechnungsversand noch 7 Tage (vor 2007 80 Tage) gespeichert. Sein Klagebegehren begründete der Mann mit dem Datenschutz und dem Schutz seiner Privatsphäre, da über die IP-Adressen die Möglichkeit besteht, das Nutzerverhalten auszuspähen und daraus Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des jeweiligen Teilnehmers zu ziehen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stellte fest, dass die Speicherpraxis einer Absprache mit dem Bundesbeauftragten für Datenschutz entspricht und damit keinen datenschutzrechtlichen Bedenken begegnet. Im Übrigen wäre eine sofortige Löschung der Verbindungsdaten derzeit nicht praktikabel. In diesem Fall wäre der Telekom eine Abrechnung mit ihren Kunden nicht mehr möglich. Bei den IP-Adressen handelt es sich daher um für die „Berechnung des Entgelts erforderliche Daten“ im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG), deren Speicherung für den Abrechnungszeitraum und – z.B. für den Fall von Kundenreklamationen – für eine gewisse Zeit darüber hinaus zulässig ist.
Urteil des OLG Frankfurt vom 16.06.2010
Aktenzeichen: 13 U 105/07
NJW-Aktuell 29/2010, Seite 36