Die Anordnung der Auskunftserteilung über Telekommunikationsverbindungen eines Presseangehörigen in einem nicht gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verletzung von Dienstgeheimnissen ist mit der grundgesetzlich garantierten Pressefreiheit (Art. 5 I 2 GG) unvereinbar und damit rechtswidrig. Der Schutzbereich der Pressefreiheit umfasst auch die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Informanten. Dieser Schutz ist unentbehrlich, weil die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann, solche aber nur dann ergiebig fließen, wenn sich der Informant auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen kann.
Beschluss des OLG Dresden vom 11.09.2007
Aktenzeichen: 2 Ws 164/07
NJW 2007, 3511