Ist nach einem Mietvertrag über Gewerberäume der Mieter zur Instandhaltung einschließlich der Schönheitsreparaturen im Inneren des Mietobjekts und zur Übergabe der Räume in ordnungsgemäß gereinigtem Zustand verpflichtet, kann der Vermieter beim Auszug des Mieters auch die Grundreinigung des vorhandenen Teppichbodens verlangen.
Urteil des BGH vom 08.10.2008
Aktenzeichen: XII ZR 15/07
NJW 2009, 510