Die Prämien einer für ein Gewerbeobjekt abgeschlossenen Terrorversicherung können jedenfalls dann auf die gewerblichen Mieter umgelegt werden, wenn Art und Lage des Mietobjekts die Annahme einer gewissen Grundgefährdung für einen Terroranschlag objektiv rechtfertigen. Bei einer Terrorversicherung, die vorrangig die Gebäudesubstanz versichert, handelt es sich um eine Sachversicherung. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass im Rahmen des Versicherungsvertrags zusätzlich auch ein Betriebsunterbrechungsschaden mitversichert ist.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 26.06.2009
Aktenzeichen: 2 U 54/09
NJW-Spezial 2009, 595
NZM 2009, 744