Wird bei einer Hausdurchsuchung im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in einem Tresor des Verdächtigen ein als Testament gekennzeichneter Umschlag gefunden, hält es das Landgericht Koblenz für unzulässig, dass dieser von den Ermittlungsbeamten geöffnet wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keinerlei Anhaltspunkte bestehen, dass sich in dem Umschlag Unterlagen befinden, die den Tatvorwurf erhärten könnten.
Beschluss des LG Koblenz vom 08.04.2010
Aktenzeichen: 4 Qs 10/10
NJW 2010, 2227