Ein eigenhändiges Testament muss vom Erblasser unterschrieben sein. Die Unterschrift soll dokumentieren, dass die Erklärung des Erblassers abgeschlossen ist. Das Gleiche gilt selbstverständlich für ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten.
Ausnahmsweise kann ein gemeinschaftliches Testament auch wirksam sein, wenn der von einem der Ehegatten handschriftlich verfasste Text statt mit Unterschriften mit beiden Namenszügen überschrieben wurde. In einem vom Oberlandesgericht Celle entschiedenen Fall nahm der Text fast die ganze Seitenlänge ein und wurde von drei Zeugen unterschrieben. Da für die Unterschriften der beiden Testierenden kein Platz mehr war, platzierten sie ihre Namenszüge über dem Testamentstext. Wegen des Platzmangels war unter diesen Umständen auszuschließen, dass nachträglich noch weitere Textpassagen hinzugefügt wurden. Das Gericht erkannte die „Oberschriften“ als wirksame Unterschriften an. Das Testament war somit formwirksam.
Urteil des OLG Celle vom 06.06.2011
Aktenzeichen: 6 C 101/11
RdW Heft 20/2011, Seite III