Notarkosten dürfen nur dann als Werbungskosten von den Einkünften abgezogen werden, wenn sie mit einer Einkunftsart (z.B. Vermietung und Verpachtung) zusammenhängen. Dies ist bei der Erbschaftssteuer auch dann nicht der Fall, wenn das Testament vorrangig dazu gemacht wurde, um Erbschaftssteuer zu sparen. Die Erstellung einer letztwilligen Verfügung ist daher reine Privatsache.
Beschluss des Saarländischen FG vom 13.02.2007
Aktenzeichen: 1 V 1336/06
Pressemitteilung des Saarländischen FG