Hat der Erblasser zur Abwicklung des Nachlasses gegen eine pauschale Vergütung einen Testamentsvollstrecker bestellt, kann dieser auch dann nicht zusätzlich eine so genannte Konstituierungsgebühr und auch keine Mehrwertsteuer auf die festgesetzte Vergütung verlangen, wenn er – wie beispielsweise ein Rechtsanwalt – Testamentsvollstreckungen im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit ausübt. Ist der Testamentsvollstrecker mit der vom Erblasser festgesetzten Vergütung nicht einverstanden, muss er entweder die Übernahme des Amtes ablehnen oder mit den Erben ein höheres Honorar aushandeln.
Urteil des LG München I vom 02.02.2007
Aktenzeichen: 20 O 16805/06
NJW-Spezial 2008, 8
ZEV 2007, 529