Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für die Adoption eines Kindes (hier 8.560 Euro für eine Auslandsadoption) nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen sind.
Derartige Kosten sind nicht als zwangsläufig anzusehen. Denn der Entschluss zur Adoption beruht nicht auf einer Zwangslage, sondern auf der freiwilligen Entscheidung des Paares, ein Kind anzunehmen.
Urteil des BFH vom 10.03.2015
Aktenzeichen: VI R 60/11
Pressemitteilung des BFH