Wirbt ein Internetanbieter mit „Lieferung frei Haus“, handelt er irreführend und damit wettbewerbswidrig, wenn er nicht erwähnt, dass in jedem Fall Verpackungskosten anfallen, bei einem Bestellwert unter 50 Euro ein Mindermengenzuschlag von 4,80 Euro erhoben wird und Samstagszustellungen ebenfalls einen Aufschlag kosten.
Urteil des OLG Hamm vom 04.05.2010
Aktenzeichen: 4 U 32/10
GRUR-RR 2010, 444
MMR 2010, 763