Der Bundesgerichtshof hatte sich in mehreren Fällen mit der Frage befasst, ob der Reiseveranstalter bei Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag den Kunden mit den Mehrkosten belasten darf, die sich daraus ergeben, dass die Tarifbedingungen der Fluggesellschaften typischerweise nach bestätigter Buchung keinen Wechsel in der Person des Fluggastes („name change“) zulassen und deshalb eine neue Flugbuchung erfordern.
Der Reiseveranstalter muss dem Kunden zwar nach § 651b Abs. 1 BGB die Übertragung des Anspruchs auf die Reiseleistungen auf einen Dritten ermöglichen. Hierdurch entstehende Mehrkosten muss er jedoch nicht selbst tragen, sondern kann den Kunden bzw. den Dritten damit belasten. Er ist auch nicht gezwungen, die vertraglichen Reiseleistungen so zu gestalten, dass sie für den Kunden möglichst kostengünstig auf einen Dritten übertragbar sind. Ergeben sich Mehrkosten daraus, dass der Luftbeförderungsvertrag, den der Reiseveranstalter vertragsgemäß für den Reisenden abgeschlossen hat, nicht auf einen Dritten übertragbar ist, sodass ein neuer Vertrag – zu einem höheren Preis – mit der beauftragten Fluggesellschaft abgeschlossen werden muss, kann diese zusätzliche Belastung an den Kunden weitergegeben werden. Dass der Wechsel des Reiseteilnehmers für den Kunden dadurch wirtschaftlich unattraktiv wird, spielt dabei keine Rolle.
Urteile des BGH vom 27.09.2016
Aktenzeichen: X ZR 107/15 und X ZR 141/15
BB 2016, 2753