Nach § 12a Abs. 2 Zollverwaltungsgesetz haben Personen den Besitz von Bargeld ab 10.000 Euro, das sie nach Deutschland verbringen, den Zollbediensteten auf Verlangen mitzuteilen. Zuwiderhandlungen können mit Geldbußen von bis zu 1 Mio. Euro geahndet werden.
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Verurteilung eines Ausländers zu einer Geldbuße von 13.200 Euro, der unter Verstoß gegen das Zollverwaltungsgesetz vorsätzlich 55.000 Euro Bargeld nach Deutschland eingeschmuggelt hatte. Mehrmalige Nachfragen der Zollbeamten, ob er Bargeld mit sich führe, hatte der Betroffene wahrheitswidrig verneint. Bei einer genauen Durchsuchung seines Pkws war sodann der in Plastiktüten versteckte Geldbetrag aufgefunden worden.
Beschluss des OLG Hamm vom 05.01.2016
Aktenzeichen: 4 RBs 320/15
Pressemitteilung des OLG Hamm