Eine frisch verheiratete freiberufliche Heilpraktikerin war neben ihrer freiberuflichen Tätigkeit in einem Unternehmen für Schönheitsbehandlungen in Teilzeit angestellt. Nachdem sie ihre Praxis aufgegeben hatte, wollte sie ihre Angestelltentätigkeit auf 40 Wochenstunden erhöhen.
Daraufhin erhielt sie vom Arbeitgeber eine E-Mail, in der die Mitarbeiterin u.a. gefragt wurde, ob „eine Schwangerschaft 2012 möglich bzw. gewollt“ sei oder sie dies für „nächstes Jahr ausschließen könne“. Das sei für die weitere Personalplanung wichtig. Nachdem die Arbeitnehmerin hierauf nicht reagierte, erhielt sie die ordentliche Kündigung, die der Arbeitgeber damit begründete, dass eine Weiterbeschäftigung insbesondere deshalb nicht sinnvoll erscheine, „weil wir in den kommenden zwölf Monaten mit einer Schwangerschaft bei Ihnen rechnen müssen (das zeigt einfach die Erfahrung in anderen Standorten – Heirat = Schwangerschaft)“. In dem darauffolgenden Kündigungsschutzverfahren einigten sich die Vertragspartner auf eine einvernehmliche Vertragsbeendigung.
Damit war die Angelegenheit jedoch noch nicht beendet. Die Mitarbeiterin klagte gegen ihren früheren Arbeitgeber erfolgreich eine Entschädigung wegen diskriminierenden Verhaltens nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ein. In der Aufforderung des Unternehmens an die Mitarbeiterin ein Kinderlosigkeitsversprechen abzugeben, sah das Landesarbeitsgericht Düsseldorf eine unzulässige Geschlechtsdiskriminierung und sprach der Frau eine Entschädigung in Höhe von 10.833 Euro zu.
Beschluss des LAG Düsseldorf vom 04.09.2013
Aktenzeichen: 4 Sa 480/13
Pressemitteilung des LAG Düsseldorf