Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein Orthopäde, der eine 64-jährige Patientin wegen einer bei einem Skiunfall erlittenen Knieverletzung behandelt, nicht auf eine Thromboseprophylaxe hinweisen muss, wenn es für eine weitere Abklärung eines Thromboserisikos keine anamnestischen oder klinischen Anhaltspunkte gegeben hat. In dem entschiedenen Fall war die Patientin wenige Tage nach der Behandlung an einer durch den Skiunfall ausgelösten Lungenembolie verstorben.
Urteil des OLG Hamm vom 18.10.2013
Aktenzeichen: 26 U 119/12
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