Eine 75-jährige Saunabesucherin erlitt in der 90° C heißen Sauna einen Schwächeanfall, der mindestens eineinhalb Stunden unentdeckt blieb. Dabei zog sie sich Verbrennungen dritten Grades zu, an denen sie später verstarb. Die Schadensersatzklage der Erben gegen den Betreiber der Sauna hatte jedoch keinen Erfolg.
Das Oberlandesgericht Hamm vertrat die Auffassung, dass der Betreiber einer Sauna nicht verpflichtet ist, zur Vermeidung von Unfällen beim Saunabetrieb das körperliche Wohlbefinden der Benutzer in engen Zeitabständen zu kontrollieren. Vielmehr ist es alleine Sache des Saunabesuchers, selbst zu beurteilen, ob und wie lange er sich den allgemein bekannten Belastungen eines Saunabesuchs aussetzen und das damit verbundene gesundheitliche Risiko eingehen will.
Urteil des OLG Hamm vom 29.08.2012
Aktenzeichen: I-12 U 52/12
Niedergelassene Arzt 2012, Nr 12, 6