Schlagen die Erben eines Mieters die Erbschaft aus oder sind Erben nicht auffindbar, kann der Vermieter zur Abwicklung des Mietverhältnisses beim zuständigen Nachlassgericht einen Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers stellen. Dieser hat sich dann u.a. um die Bezahlung von Mietrückständen, die Auflösung des Hausstandes und die ordnungsgemäße Rückgabe der Wohnung zu kümmern. Das Nachlassgericht darf seine Entscheidung nicht mit der Begründung ablehnen, dass der Nachlasswert voraussichtlich nicht zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichen wird, und die Bestellung des Pflegers von einer Vorschussleistung des Vermieters abhängig gemacht wird.
Beschluss des LG Köln vom 03.07.2008
Aktenzeichen: 11 T 160/08
ZMR 2009, 41