Ist das ausgewählte Hotel überbucht, gilt die Unterbringung in einem Ersatzhotel als ein erheblicher Mangel, der sogar zur Kündigung des Reisevertrags berechtigt. In diesem Fall muss der Urlauber keinerlei Begründung abgeben, warum er das Ersatzhotel nicht akzeptiert.
Urteil des LG Frankfurt vom 19.11.2012
Aktenzeichen: 2-24 S 199/11
RRa 2013, 13