Obwohl die Holzkohle eines Grills bereits glomm, spritzte ein Vater noch Spiritus in den Grill, um das Anheizen zu beschleunigen. Dabei entzündete sich der Spiritusstrahl. Er drehte sich daraufhin ruckartig in Richtung Rasen, wobei er übersah, dass sich wegen der Stichflamme sein Kind dorthin geflüchtet hatte, das sich vorher auf Anweisung der Eltern in sicherem Abstand zu dem Grill aufgehalten hatte. Das Kind erlitt starke Verbrennungen. Die Haftpflichtversicherung zahlte über 47.000 Euro an Behandlungskosten. Die Hälfte davon verlangte sie von den Eltern des Kindes wegen Verletzung der Aufsichtspflicht.
Das Oberlandesgericht Hamm konnte demgegenüber keine haftungsbegründende Pflichtverletzung der Eltern feststellen. Zum einen war die Verwendung von Spiritus als Brandbeschleuniger als solches nicht vorwerfbar, da es bei sachgerechtem Umgang möglich und nicht ganz unüblich ist, Spiritus zum Entzünden eines Grills zu nutzen. Zum anderen war das Kind angewiesen worden, einen sicheren Abstand zu dem Grill einzuhalten. Dass es vor Schreck über den Rasen und dabei genau in die entzündete Stichflamme lief, war für den Vater nicht vorhersehbar.
Urteil des OLG Hamm vom 04.04.2014
Aktenzeichen: I-9 U 145/13
ZAP EN-Nr 353/2014