Ein 37-jähriger Mann schlug bei der Benutzung der Wasserrutsche eines Erlebnisbades so unglücklich auf den Boden des 1,1 Meter tiefen Beckens auf, dass er seitdem nach einem Wirbelbruch ab dem Bauchnabel abwärts gelähmt ist. Er verlangte von dem Betreiber des Bades 150.000 Euro Schmerzensgeld sowie Ersatz aller Behandlungskosten und seines Verdienstausfalls.
In dem darauffolgenden Prozess stellte ein Sachverständiger fest, dass die Anlage den einschlägigen technischen Normen entspricht und der Badbetreiber auch seiner Pflicht, die Benutzer durch klare und leicht verständliche Hinweise über den richtigen Gebrauch der Anlage zu instruieren sowie der Pflicht, die ordnungsgemäße Nutzung bei dem Betrieb der Anlage zu beaufsichtigen, nachgekommen ist. Alles andere liegt – so das Gericht – im Risikobereich des Benutzers der Rutsche. Eine sogenannte Verkehrssicherung, die jegliche Schädigung ausschließt, ist – wie im gesamten praktischen Leben – auch hier nicht erreichbar. Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage des Verunglückten demzufolge ab.
Urteil des OLG Hamm vom 01.02.2013
Aktenzeichen: I-7 U 22/12
MDR 2013, 715