Eine Gemeinde, die einen verwilderten Hund in einem Tierheim unterbringt, muss die Kosten für die Unterbringung selbst tragen. Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass dadurch, dass die Gemeinde den Hund an sich genommen und in einem Tierheim untergebracht hat, eine eigene Aufgabe als Fundbehörde wahrgenommen wurde, deren Aufwendungen sie selbst zu tragen hat. Mit der Verbringung in ein Tierheim ist nicht die Aufgabe des Eigentums an dem Fundtier verbunden.
In einer weiteren Entscheidung zur selben Problematik hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ein Tierschutzverein, den Ersatz von Aufwendungen für die Verwahrung und Versorgung eines Fundtieres von der Kommune grundsätzlich nur verlangen kann, wenn die Fundbehörde der Gemeinde ihn beauftragt hat, das Tier in Obhut zu nehmen.
Urteile des BVerwG vom 26.04.2018
Aktenzeichen: 3 C 24.16 und 3 C 5.16
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