Ein Rechtsanwalt gab einer Mandantin, deren Kinder einen Brand an ihrem Einfamilienhaus verursacht hatten, die – natürlich unzutreffende – Auskunft, dass die Haftpflichtversicherung bei der vorliegenden groben Fahrlässigkeit für den Brandschaden von über 600.000 Euro nicht aufkommen werde. Wegen der Falschauskunft nahm die Frau ihren Rechtsanwalt später auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Anspruch.
Der Bundesgerichtshof räumte zwar ein, dass eine Falschauskunft mit einer derartigen Tragweite nicht nur ein paar schlaflose Nächte, sondern durchaus auch Panikzustände auslösen könne, wies die Klage jedoch letztlich ab. Die Abwehr von Gesundheitsschäden ist in aller Regel nicht vom Zweck eines Beratungsvertrags zwischen Rechtsanwalt und seinem Mandanten umfasst. Demnach können Fehler in der Rechtsberatung auch keine Schmerzensgeldansprüche auslösen.
Urteil des BGH vom 09.07.2009
Aktenzeichen: IX ZR 88/08
WM 2009, 1722
WuM 2009, 524