Das Angeln in Form des Trophäenfischens, bei dem die Fische nach dem Fang vom Angelhaken gelöst und sodann wieder in den Fischteich eingesetzt werden, verstößt gegen das Tierschutzgesetz und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Angeln soll vornehmlich dem Nahrungserwerb und damit der Lebensmittelgewinnung dienen. Erlaubt ist nur waidgerechtes Angeln, bei dem die geangelten Fische unverzüglich fachmännisch angelandet, betäubt, getötet und vom Angelhaken gelöst werden. Das vom Verwaltungsgericht Münster beanstandete Trophäenfischen fügt den Fischen hingegen nur unnötig Schmerzen und Stress zu.
Beschluss des VG Münster vom 30.01.2015
Aktenzeichen: 1 L 615/14
Wirtschaftswoche Heft 7/2015, Seite 93