Ein Insolvenzverwalter kann von einem Arbeitnehmer eines in Insolvenz geratenen Unternehmens trotz bereits vorliegender Überschuldung ausbezahlte Vergütung zurückverlangen, wenn der Empfänger von der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers Kenntnis hatte.
Weiß ein Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber in der Krise noch Zahlungen auf rückständige Lohnforderungen erbringt, dass der Arbeitgeber außerdem noch anderen Arbeitnehmern Lohn schuldig ist, rechtfertigt allein diese Kenntnis jedoch noch nicht den zwingenden Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung des Arbeitgebers. Fehlt dem Mitarbeiter ein Einblick in die Liquiditäts- oder Zahlungslage des Unternehmens, trifft ihn in der ihm bekannten Krise insoweit auch keine Erkundigungspflicht. Erhält er unter diesen Gegebenheiten Vergütungszahlungen des Arbeitgebers, muss er diese nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zurückzahlen.
Urteil des BGH vom 19.02.2009
Aktenzeichen: IX ZR 62/08
NJW 2009, 1202