In einem Verwaltungsverfahren muss eine Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden (§ 74 VwGO). Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung grundsätzlich ausgeschlossen ist, es sei denn, die Möglichkeit der Verlängerung ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen. Die Klagefrist steht auch nicht zur Disposition der beklagten Behörde. Daher liegt auch dann ein Fristversäumnis vor, wenn die beklagte Behörde dem Kläger vor Ablauf der Monatsfrist die Frist zur Klageerhebung antragsgemäß verlängert hat. Eine derartige Fristverlängerung ist rechtlich unerheblich. Dem anwaltlich vertretenen Kläger kann in einem solchen Fall keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
Beschluss des VG Göttingen vom 10.06.2013
Aktenzeichen: 2 A 587/13
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