Eine absolute Fahruntüchtigkeit beim Führen eines Kraftfahrzeugs besteht in jedem Fall bei Überschreitung des Grenzwertes von 1,1 Promille. Das Oberlandesgericht Nürnberg wendet diesen Grenzwert auch beim Fahren mit einem motorisierten Krankenfahrstuhl an.
Beschluss des OLG Nürnberg vom 13.12.2010
Aktenzeichen: 2 St OLG Ss 230/10
DAR 2011, 152
NStZ-RR 2011, 153