Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann nicht den TÜV (bzw. das zuständige Bundesland) für einen Fahrzeugmangel haftbar machen, der bei einer kurz vor dem Kauf des Gebrauchtwagens durchgeführten Hauptuntersuchung hätte erkannt und beanstandet werden müssen. Eine Haftung wäre nur ausnahmsweise im Falle eines vorsätzlichen Amtsmissbrauchs anzunehmen.
Urteil des OLG Hamm vom 17.06.2009
Aktenzeichen: I-11 U 112/08
DAR 2010, 138
MDR 2010, 326