Der Erwerber eines Neuwagens der Premiumklasse bemängelte, dass das gute Stück trotz der mehr als 200 PS eine Anfahrtsschwäche (Turbo-Loch) aufwies, die sich in einer zeitlichen Verzögerung von etwa einer halben Sekunde beim Anfahren äußerte. Händler und Hersteller konnten keine Abhilfe schaffen, sondern wiesen darauf hin, dass das Problem des Turbo-Lochs bei Dieselfahrzeugen seit 30 Jahren allgemein bekannt ist und bislang keine technische Lösung zur Abhilfe gefunden werden konnte. Der enttäuschte Autofahrer, übrigens ein Rechtsanwalt, erklärte daraufhin die Anfechtung des abgeschlossenen Leasingvertrags wegen arglistiger Täuschung.
Das Landgericht München I wies die Klage auf Rückabwicklung des Leasingvertrags ab. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger hatte die Angaben des Herstellers wie folgt bestätigt: Die bemängelte Anfahrtsschwäche bei Fahrzeugen mit Automatikgetriebe entspricht dem Stand der Technik und insbesondere Dieselmotoren mit Turbolader fallen in das sogenannte „Turbo-Loch“. Dies ist seit dreißig Jahren bekannt und – bedauerlicherweise – noch immer Stand der Technik. Eine Täuschung des Autoverkäufers konnte das Gericht demnach nicht erkennen. Der Jurist musste den Wagen somit behalten.
Urteil des LG München I vom 14.05.2008
Aktenzeichen: 29 O 6962/07
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