Der Insolvenzverwalter kann Aufsichtsratsmitglieder einer insolventen Aktiengesellschaft nur dann wegen existenzgefährdenden Verhaltens des Vorstandes auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn ihnen ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten nachgewiesen werden kann. Sodann liegt es bei den Aufsichtsratsmitgliedern darzulegen und ggf. zu beweisen, dass sie ihren Sorgfaltspflichten genügt haben, sie kein Verschulden trifft oder der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre.
Eine fortdauernd intensive Überwachung des Vorstands in allen Einzelheiten ist vom Aufsichtsrat grundsätzlich jedoch nur in Krisenzeiten oder bei konkreten Hinweisen auf existenzgefährdende Geschäftsführungsmaßnahmen zu erwarten. Laut Oberlandesgericht Stuttgart ist es nicht Aufgabe des Aufsichtsrats, einzelne Geschäftsvorfälle, Zahlungseingänge und Buchhaltungsunterlagen laufend zu überprüfen.
Beschluss des OLG Stuttgart vom 19.06.2012
Aktenzeichen: 20 W 1/12
BB 2012, 1806