Wird ein versicherter Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit Opfer einer Gewalttat, ist dies grundsätzlich als Arbeitsunfall zu entschädigen. Nur wenn alle möglichen Tatmotive ausschließlich im persönlichen Bereich des Betroffenen zu suchen sind, kann der Versicherungsschutz versagt werden. Ist nach den Ermittlungen nicht davon auszugehen, dass das Tatmotiv für die offensichtlich geplante Tat ausschließlich aus dem privaten Bereich des Arbeitnehmers kommt, muss die Berufsgenossenschaft für den Schaden aufkommen. Ein Gegenbeweis kann von dem Versicherten nicht verlangt werden.
In dem vom Landessozialgericht Hessen entschiedenen Fall wurde ein Oberbauleiter einer Großbaustelle auf dem Weg zur Arbeit von einem bewaffneten Unbekannten überfallen und schwer verletzt. Trotz intensiver Ermittlungen konnte die Tat nicht aufgeklärt werden. Auch das Tatmotiv blieb im Unklaren. Zwar geriet die krankhaft eifersüchtige Ex-Frau des Überfallenen unter Tatverdacht. Die Ermittlungsbehörden konnten aber angesichts der beruflichen Stellung des Verletzten auch einen betrieblichen Hintergrund oder gar eine Personenverwechslung nicht ausschließen.
Urteil des LSG Hessen vom 12.02.2008
Aktenzeichen: L 3 U 82/06
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