Erkennt ein Dritter fristgerecht die Vaterschaft für ein Kind an und stimmt die Mutter dem zu, fehlt einer Anfechtung der Vaterschaft durch den während der Zeugung des Kindes mit der Kindesmutter noch verheirateten und mittlerweile von dieser geschiedenen Ehemann grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer Vaterschaftsanfechtungsklage. Die Kindschaftsverhältnisse sind durch die Anerkennung des Dritten und die Zustimmung der Mutter bereits hinreichend geklärt.
Beschluss des OLG Naumburg vom 27.06.2007
Aktenzeichen 3 WF 197/07
Pressemitteilung des OLG Naumburg