Ist für jedermann erkennbar, dass eine Treppe in einem Betriebsgebäude frisch gewischt ist, ist die Reinigungsfirma nicht verpflichtet, entsprechende Warnschilder aufzustellen. Dies gilt erst recht, wenn die Reinigung der Treppe regelmäßig zur gleichen Zeit erfolgt. Rutscht ein Mitarbeiter des Unternehmens auf der deutlich sichtbar nassen Treppe infolge eigener Unachtsamkeit aus, kann er von dem Reinigungsunternehmen keinen Schadensersatz verlangen.
Beschluss des OLG Bamberg vom 20.02.2013
Aktenzeichen: 6 U 5/13
RdW Heft 16/2013, Seite III