Ein 1979 verstorbener Mann hatte durch ein notarielles Testament seine Ehefrau als Vorerbin und seine beiden Töchter als Nacherbinnen eingesetzt. Eine der Töchter verstarb in der Folgezeit bereits vor der Mutter. Deren Sohn hatte die Erbschaft ausgeschlossen. Nach dem Tod seiner Großmutter machte der Sohn den von seiner Mutter auf ihn geltenden Erbanteil geltend. Im Streit über das Erbe ging er vor dem Landgericht Krefeld jedoch leer aus.
Ist in einem Testament oder Erbvertrag Vor- und Nacherbschaft angeordnet, ist Nacherbe derjenige, der erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Vorerbe geworden ist. Verstirbt ein Nacherbe zwischen Erbfall und Nacherbfall, also vor dem Vorerben, vererbt sich sein Nacherbenrecht grundsätzlich gemäß § 2069 BGB auf seine Erben. Dieses Anwartschaftsrecht geht jedoch dann nicht auf den Erben über, wenn er zuvor das Erbe des Nacherben ausgeschlagen hat.
Urteil des LG Krefeld vom 27.06.2008
Aktenzeichen: 1 S 51/07
Pressemitteilung des LG Krefeld