Der Auftraggeber eines Architektenwettbewerbs ist an seine Erklärung, den Sieger mit den Planungsleistungen zu beauftragen, rechtlich gebunden. Eine Abweichung von den Wettbewerbsbedingungen ist nur aus wichtigem Grunde zulässig.
Allerdings steht dem bei der Auftragsvergabe übergangenen Sieger kein Rechtsanspruch auf Abschluss eines Architektenvertrags zu. Er kann von dem Ausschreibenden nur Schadensersatz wegen der Nichtberücksichtigung verlangen.
Urteil des LG Arnsberg vom 19.10.2007
Aktenzeichen: 8 O 134/07
IBR 2008, 332
NJW-Spezial 2008, 270