Eine erheblich übergewichtige Frau (173 Kilogramm bei 165 Zentimeter Körpergröße) entschloss sich zu einer operativen Magenverkleinerung, nachdem alle herkömmlichen Methoden zur Gewichtsreduzierung gescheitert waren. Die Krankenkasse wollte die Kosten der Operation in Höhe von 7.300 Euro nicht tragen. Im darauffolgenden Rechtsstreit gab das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz der Frau Recht.
Sind alle konservativen Methoden zur Gewichtsreduzierung, wie Ernährungsumstellung, Sport, Verhaltenstherapien und tiefenpsychologische Behandlungen gescheitert und ist eine Gewichtsabnahme medizinisch dringend geboten, muss die Krankenkasse die Kosten für eine operative Magenverkleinerung tragen.
Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 13.10.2011
Aktenzeichen: L 5 KR 12/11
Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz