Sofern eine Fettabsaugung medizinisch indiziert ist, hat die gesetzliche Krankenkasse nach einem Urteil des Sozialgerichts Dresden auch die Kosten des stationären Aufenthalts im Krankenhaus zu tragen, der wegen des erheblichen Erkrankungsstadiums erforderlich ist. Ansonsten würde die Ablehnung der Kostenübernahme faktisch einer Behandlungsverweigerung gleichkommen.
Urteil des SG Dresden vom 13.03.2015
Aktenzeichen: S 47 KR 541/11
Pressemitteilung des SG Dresden