Eine Reparaturwerkstatt handelt wettbewerbswidrig, wenn sie die Selbstbeteiligung ihres Kunden, der bei ihr einen Teilkaskoschaden beheben lässt, ganz oder teilweise übernimmt, ohne dies der Versicherung gegenüber offen zu legen.
Eine derartige Gutschrift vermindert letztlich den Schaden des Kunden. Dies muss der Versicherung gegenüber offen gelegt werden. Ansonsten macht sich der Kunde des Versicherungsbetruges strafbar, zumindest verstößt er gegen seine versicherungsvertraglichen Pflichten. Die Anstiftung zu einem solchen Verhalten verstößt gegen das Wettbewerbsrecht.
Urteil des BGH vom 08.11.2007
Aktenzeichen I ZR 192/06
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