Zahlt der Arbeitgeber die gegen seine Arbeitnehmer verhängten Bußgelder, so stellt dies nur dann keinen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn die Kostenübernahme im eigenbetrieblichen Interesse des Unternehmens liegt. Grundsätzlich kann es jedoch nicht im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen, dass seine Mitarbeiter gegen geltende Vorschriften verstoßen, die vorwiegend dem Schutz der Allgemeinheit dienen. Mit dieser Begründung stufte das Bundesfinanzamt die Zahlungen einer Spedition für Bußgeldbescheide, die gegen ihre Fahrer wegen – vom Betrieb ausdrücklich erwünschter – Überschreitungen der Lenkzeiten und der Nichteinhaltung der Ruhezeiten verhängt wurden und bei einzelnen Fahrern zum Teil mehrere 1.000 Euro betrugen, als steuerpflichtigen Lohn ein.
Urteil des BFH vom 14.11.2013
Aktenzeichen: VIR 36/12
DB 2014, 156
DStR 2014, 136