Übernimmt ein Paketzustelldienst die Verwarnungsgelder wegen Falschparkens seiner angestellten Fahrer, stellt dies keine Zahlung von steuerpflichtigem Arbeitslohn dar. Das Finanzgericht Düsseldorf begründete dies damit, dass die Bußgelder gegen den Transportunternehmer als Fahrzeughalter festgesetzt wurden. Bei der Zahlung der Verwarnungsgelder handelte es sich somit um eine eigene Verbindlichkeit. Im Übrigen lag die Betriebspraxis im eigenen betrieblichen Interesse, nämlich eine reibungslose Paketzustellung auch in den Gebieten gewährleisten zu können, in denen keine Ausnahmegenehmigungen vorlagen, die den Auslieferungsfahrzeugen das Be- und Entladen in Halteverbots- und Fußgängerzonen gestatten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Urteil des FG Düsseldorf vom 04.11.2016
Aktenzeichen: 1 K 2470/14 L
StE 2017, 118