Für einen Internetnutzer muss eine automatische Verlängerung eines abgeschlossenen Vertrags (hier: Anzeigenschaltung) auf der Bestellseite deutlich sichtbar gemacht werden. Eine in den gesondert aufrufbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthaltene Verlängerungsklausel, wonach sich der Vertrag verlängert, wenn der Kunde nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt kündigt, ist für den Kunden überraschend und damit unwirksam. Der Kunde muss nicht damit rechnen, dass sich Wesentliches über den Vertragsinhalt – nämlich die Laufzeit – in den „Verbraucherinformationen“ versteckt befindet, ohne dass er hierüber bei dem eigentlichen Bestellvorgang informiert wird.
Urteil des AG Minden vom 19.12.2012
Aktenzeichen: 22 C 463/12
JurPC Web-Dok. 30/2013