Ist wegen eines Wettbewerbsverstoßes eine Abmahnung in Form einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfolgt und ist die vom Unterlassungsschuldner unterschriebene Erklärung erst nach Ablauf der für die Abgabe gesetzten Frist beim Unterlassungsgläubiger eingegangen, stellt sich die Frage, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat, wenn unmittelbar nach Fristablauf bereits Klage beim zuständigen Gericht eingereicht wurde.
Kann der Unterlassungsgläubiger nachweisen, dass sich die Klage zum Zeitpunkt des Eingangs der Unterlassungserklärung bereits auf dem Postweg zum Gericht befunden hat, muss die beklagte Partei, also der Unterlassungsschuldner, die Kosten alleine tragen. Lässt sich der Zeitpunkt der Absendung der Klageschrift nicht mehr aufklären, sind die Kosten des Rechtsstreits hälftig zu teilen.
Beschluss des LG Essen vom 30.07.2012
Aktenzeichen: 4 O 111/12
JurPC Web-Dok. 13/2013