Anwohner eines kommunalen Kinderspielplatzes haben keinen Anspruch darauf, dass die Gemeinde die Einhaltung der festgelegten Benutzungszeit des Spielplatzes sicherstellt, um den Lärm spielender Kinder außerhalb dieser Zeit zu unterbinden. Der Forderung steht nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg die am 28. Juli 2011 in Kraft getretene Vorschrift des § 22 Abs. 1a BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz) entgegen. Sinn und Zweck der darin geregelten Privilegierung des Lärms von Kinderspielplätzen schließen es aus, dessen Zumutbarkeit allein nach statischen Benutzungsregelungen zu beurteilen.
Das Gesetz fordert vielmehr eine strikte Einzelfallbetrachtung. Dabei ist der Lärm spielender Kinder im Regelfall als sozialadäquat hinzunehmen. Anlieger können von der Gemeinde jedoch verlangen, die missbräuchliche Nutzung des Spielplatzes durch Jugendliche und Erwachsene zu unterbinden, wenn sie unzumutbare Lärmbelästigungen verursachen.
Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 06.03.2012
Aktenzeichen: 10 S 2428/11
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