Der Fahrer eines Kastenwagens blieb infolge eines plötzlich eintretenden Starkregens in einer Unterführung hängen. Das Wasser stieg bis zur Türhöhe des Wagens an und erreichte große Teile des Motors. Als das Fahrzeug nach Abfließen des Wassers gestartet wurde, kam es infolge eines sogenannten Wasserschlags zu einem Motorschaden. Die Teilkaskoversicherung verweigerte hinsichtlich der Beschädigung des Motors jegliche Ersatzleistung mit der Begründung, das Starten des Motors habe zu einem weitergehenden Schaden geführt; der Wagen hätte in eine Werkstatt abgeschleppt werden müssen, wo der Motor erst gereinigt und getrocknet hätte werden müssen.
Dem folgte das Oberlandesgericht Hamm nicht. Wird das kaskoversicherte Fahrzeug „durch unmittelbare Einwirkung von Überschwemmung“ beschädigt und vergrößert sich dann der Umfang der Beschädigung dadurch, dass versucht wird, den Motor zu starten (sog. Wasserschlag), hat der Versicherer nach den üblichen Bedingungen auch dafür einzustehen. Der Versicherte kann – auch ohne die Versicherungsbedingungen im Einzelnen zu kennen – nicht annehmen, dass der Versicherungsschutz ausgeschlossen sein soll, sofern das Fahrzeug nach Überschwemmung lediglich weiterbenutzt wird, auch wenn dies den Schaden letztlich vergrößert. Die Versicherung wurde zur Zahlung in Höhe des Wiederbeschaffungswerts verurteilt.
Urteil des OLG Hamm vom 02.11.2016
Aktenzeichen: I-20 U 19/16
MDR 2017, 90