Die bei einer Registrierung auf einer Internetplattform zu zahlende Anmeldegebühr sowie der dann folgende Mitgliedsbeitrag sind nur dann zu entrichten, wenn die Entgeltlichkeit des Angebots und die Höhe der Gebühren ohne weiteres auf der Registrierungsseite erkennbar sind. Nicht immer können sich Verbraucher darauf berufen, dass die Entgeltlichkeit für das Internetangebot nicht klar ersichtlich war (sog. Internetfalle).
Für das Amtsgericht Witten ist ein wirksamer Vertrag mit einem Internetdienstleistungsanbieter zustande gekommen, wenn sich auf der Internetseite seitlich des Anmeldeformulars und des Buttons „Jetzt anmelden“ ein Hinweis auf die Kostenpflicht befindet, den der Kunde beim Anklicken des Buttons lediglich übersehen hat. Ein Gebührenhinweis ist auch dann ausreichend, wenn er unter der Überschrift „Vertragsinformationen“ erfolgt.
Urteil des AG Witten vom 07.09.2010
Aktenzeichen: 2 C 585/10
JurPC Web-Dok. 170/2010